Pflegekassen Fristen

Die Pflegekassen sagen pflegebedürftigen Personen Sicherheiten und Unterstützung zu. Die Unterstützung kann in Form von Dienstleistungen, aber auch Sachleistungen in Form von Geld, erfolgen.
Damit Versicherte schnell Unterstützung erfahren, gibt es Pflegekassen Fristen. So kommt, beispielsweise das Geld, schnell an. Damit auch Versicherte die Fristen zu Ihren Antragstellungen kennen, haben wir alles für Sie alles Wichtige zusammengefasst.

Pflegekassen Fristen im Überblick

  • Pflegekassen müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragstellung einen Beratungstermin sicherstellen
  • Bei einem Pflegegradantrag: Eine Entscheidung über einen Pflegegrad muss innerhalb von 25 Tagen fallen
  • In akuten Fällen muss eine Entscheidung innerhalb von 7 Tagen fallen
  • Werden die Fristen überzogen, steht dem Versicherten eine Pauschale von 70 € pro  überzogener Woche zu

Antragstellung zur Pflege

Versicherten wird nicht vorgeschrieben, wann Sie einen Pflegegrad beantragen müssen. Allerdings gibt es folgendes zu beachten:

Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt. Bedeutet: ist eine Person ab Januar pflegebedürftig, stellt allerdings erst im März einen Antrag, werden die Leistungen zum März und nicht rückwirkend zum Januar ausgezahlt.

Beratungstermin Pflegekassen Fristen

Pflegekassen dürfen Anträge nicht endlos liegen lassen. Das bedeutet, dass eine Bearbeitung und in diesem Sinne eine Beratung innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung gewährleistet werden muss.

Eine Beratung kann telefonisch erfolgen, bei den Versicherten Zuhause oder auch in einer Beratungsstelle.

Finden Sie hier alle Beratungsstellen in Ihrer Nähe.

Innerhalb von 25 Tagen nach der Antragstellung muss ein Gutachten erfolgen. Das Gutachten erfolgt durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) und durch MEDICPROOF (bei privat Versicherten). Die Begutachtung erfolgt bei den Versicherten Zuhause oder auch, vor allem während einer Pandemie, telefonisch.

Wichtig: Kann der MDK innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellungen keinen Gutachter oder keine Gutachterin bereitstellen, ist die Pflegekasse verpflichtet, drei unabhängige Gutachter:innen zur Verfügung zu stellen.

Kürzung der Pflegekassen Fristen

In Ausnahmefällen verkürzen sich die oben genannten Fristen.

Kürzung der Begutachtungsfristen auf 7 Tage:

  • wenn die pflegebedürftige Person sich in einer Reha, in einem Hospiz oder im Krankenhaus befindet
  • der Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird

Kürzung der Begutachtungsfrist auf 14 Tage:

  • der Antragsteller zu Hause oder in einem Pflegeheim lebt, ohne palliativ versorgt zu werden und
  • die Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.

Sollten die Pflegekassen die genannten Fristen nicht einhalten, steht der pflegebedürftigen Person 70€ für jede Woche der Fristüberschreitung zu. Aber auch hier gibt es wichtige Ausnahmen.
Befindet sich die Antragstellende Person bereits in einer stationären Pflege und wurde bereits mit einem Pflegegrad 2 oder höher eingestuft, stehen der Person keine Geld Pauschalen zu. Ein weiterer Fall wäre, dass die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Sollte die pflegebedürftige Person mit der Antwort der Pflegekasse nicht einverstanden sein, gibt es eine 1-monatige Frist, um Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Sie haben bereits einen Pflegegrad und möchten sich über einen Badumbau informieren?
Dann können Sie uns gerne kontaktieren.